Folglich bestehe auch nach erneuter Prüfung anhand der vorgenommenen Korrekturen bei einem Mehraufwand für die Pflege von rund 111 Minuten (eine Stunde und 51 Minuten) kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen besonders aufwändiger Pflege bzw. auf einen Intensivzuschlag (VB 20 S. 2). 4.2. In ihrer Beurteilung vom 30. November 2021 hielt die Abklärungsperson fest, auch nach erneuter detaillierter Auseinandersetzung mit den gemachten Einwänden (VB 23) verändere sich aus versicherungsrechtlicher Sicht nichts an der Einschätzung vom 28. April 2021 (VB 26 S. 3).