Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST) zulasten der IV Stelle bzw. zulasten des Staates." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der von der Beschwerdeführerin initiierte Vergleich nach Art. 50 ATSG (Rechtsbegehren Ziff. 1) scheitert bereits an der Vergleichsbereitschaft der Beschwerdegegnerin (vgl. BGE 140 V 108 E. 5.3.2 S. 111), welche mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragte.