2. Eventualiter sei die Verfügung vom 2.2.22 sei aufzuheben und A., eine Hilflosenentschädigung so wie allenfalls ein Intensivpflegezuschlag zu zusprechen. -3- 3. Subeventualiter sei der Verfügung vom 2.2.22 aufzuheben und eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung – Vornahme tatsächlicher und medizinischer Abklärungen durch einen ausgewiesenen medizinzischen Spezialisten*In – vorzunehmen. Auf Grund dessen sei nochmals materiell zu entscheiden und ebenfalls einen Intensivpflegzuschlag zu prüfen.