"1. A. ist seit dem Januar fünf Jahre alt und besucht seit dem Sommer 2021 den Kindergarten. Insbesondere die Beurteilungen zum Lebensbereich der "Fortbewegung" und der "dauernden persönlichen Überwachung" sind nun auf Grund des Alters materiell anders vorzunehmen. Es wird deshalb vorgeschlagen, dass den Beschwerdeführer auf Grund von Art. 50 ATSG – im Sinne eines Vergleichs – seit Antragsstellung bis und mit Eingabe dieser Beschwerde eine einfach Hilflosenentschädigung zugesprochen wird. Da sich der Fall bereits vor Gericht befindet, wird dieser Vorschlag direkt dem Gericht unterbreitet.