Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.88 / lf / fi Art. 16 Urteil vom 17. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin gesetzlich vertreten durch B._____ vertreten durch lic. iur. Caroline Brugger, diabetesschweiz, Rütistrasse 3a, 5400 Baden Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 2. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die am 5. Januar 2017 geborene Beschwerdeführerin wurde am 9. Juli 2019 von ihren Eltern wegen eines Diabetes mellitus Typ 1 bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Hilflosenentschädigung für Minderjährige) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemel- det. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und führte am 12. Dezember 2019 eine Abklärung über die Hilflosigkeit und den Be- treuungsaufwand der Beschwerdeführerin durch. Anhand der daraus resul- tierenden Ergebnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführe- rin mit Verfügung vom 16. April 2020 ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.227 vom 8. März 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurück. 1.2. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Abklärungsperson (Stellungnahme vom 28. April 2021), Durchführung des Vorbescheidver- fahrens, nochmaliger Rücksprache mit der Abklärungsperson (Stellung- nahme vom 30. November 2021) sowie mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Beurteilung vom 28. Januar 2022) verneinte die Beschwer- degegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädi- gung mit Verfügung vom 2. Februar 2022 erneut. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2022 (Postaufgabe: 5. März 2022) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. A. ist seit dem Januar fünf Jahre alt und besucht seit dem Sommer 2021 den Kindergarten. Insbesondere die Beurteilungen zum Lebensbereich der "Fortbewegung" und der "dauernden persönlichen Überwachung" sind nun auf Grund des Alters materiell anders vorzunehmen. Es wird deshalb vorgeschlagen, dass den Beschwerdeführer auf Grund von Art. 50 ATSG – im Sinne eines Vergleichs – seit Antragsstellung bis und mit Eingabe dieser Beschwerde eine einfach Hilflosenentschädi- gung zugesprochen wird. Da sich der Fall bereits vor Gericht befindet, wird dieser Vorschlag direkt dem Gericht unterbreitet. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 2.2.22 sei aufzuheben und A., eine Hilflosenentschädigung so wie allenfalls ein Intensivpflegezuschlag zu zusprechen. -3- 3. Subeventualiter sei der Verfügung vom 2.2.22 aufzuheben und eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung – Vornahme tatsächlicher und medizinischer Abklärungen durch einen ausgewiesenen medizin- zischen Spezialisten*In – vorzunehmen. Auf Grund dessen sei noch- mals materiell zu entscheiden und ebenfalls einen Intensivpflegzu- schlag zu prüfen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST) zulasten der IV Stelle bzw. zulasten des Staates." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der von der Beschwerdeführerin initiierte Vergleich nach Art. 50 ATSG (Rechtsbegehren Ziff. 1) scheitert bereits an der Vergleichsbereitschaft der Beschwerdegegnerin (vgl. BGE 140 V 108 E. 5.3.2 S. 111), welche mit Ver- nehmlassung vom 23. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde bean- tragte. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 29) zu Recht verneint hat. 3. 3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. -4- 3.2. Hinsichtlich der entscheidwesentlichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung und der diesbezüglichen Rechtsprechung ist auf Erwägung 2. des Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2020.227 vom 8. März 2021 zu verweisen (VB 18 S. 2 ff.). Mit Urteil vom 8. März 2021 (VBE.2020.227) hielt das Versicherungsgericht fest, dass insbesondere aktenkundig Widersprüche bestünden, ob die Er- mittlung der Insulindosis bereits bei der Behandlungspflege berücksichtigt worden sei oder nicht (a.a.O. E. 3.2.3. S. 10). Weiter hätte der Zeitaufwand für die Berechnung der Kohlenhydratwerte der geplanten Mahlzeiten als pflegerische Hilfeleistung berücksichtigt werden müssen, wobei der von den Eltern angegebene Wert nicht ohne weiteres ausgewiesen sei, wes- halb die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen vorzunehmen habe, um den anrechenbaren Zeitaufwand für die Berechnung der Kohlen- hydratwerte sowie allenfalls die Berechnung der Insulinmenge bestimmen zu können (a.a.O. E. 3.2.3. S. 11 in fine). Ausserdem habe die Beschwer- degegnerin aufgrund nicht nachvollziehbarer Angaben im Abklärungsbe- richt zum Zeitaufwand für Nadel- und Reservoirwechsel sowie für die fri- sche Befüllung der Insulinpumpe weitere Abklärungen zu treffen (a.a.O. E. 3.2.4. S. 12). 4. Der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2022 lagen insbesondere die ergänzenden Stellungnahmen der Abklärungsperson vom 28. April 2021 (VB 20) und 30. November 2021 (VB 26) sowie eine Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 28. Januar 2022 (VB 28) zu Grunde. 4.1. In der Stellungnahme vom 28. April 2021 hielt die Abklärungsperson fest, für die Berechnung der Kohlenhydratwerte und der Insulinmenge sei ein zusätzlicher Mehraufwand von 30 Minuten (fünf Minuten x sechs Mahlzei- ten) zu berücksichtigen. Für die reinen Funktionen sei von einem Zeitauf- wand von maximal zwei Minuten auszugehen, grosszügigerweise seien je- doch fünf Minuten dafür anzurechnen, weil die Beschwerdeführerin für das Eingeben der Menge an der Pumpe stillhalten müsse. Sofern der Blutzu- ckerwert nicht erreicht werde, müsse bis zu fünfmal Traubenzucker oder Darvida eingenommen werden. Da diese Werte jedoch nicht berechnet oder abgewogen werden müssten, weil die Kohlenhydratwerte immer gleichbleibend seien, resultiere in dieser Hinsicht kein zusätzlicher Zeitauf- wand für eine Berechnung. Hinsichtlich der Abgabe des Korrekturinsulins sei für die Bestimmung des Blutzuckers (inkl. Krankheitsphasen und Insu- linanpassung) bereits ein Mehraufwand von drei Minuten jeweils 15-20 Mal täglich berücksichtigt worden (vgl. VB 8 S. 4). Das Insulin müsse nicht bei -5- jeder Messung angepasst werden. Gemäss der von der Beschwerdeführe- rin mit ihrer Anmeldung vom 9. Juli 2019 eingereichten Aufstellung "Auf- wände Hilflosigkeit von A. infolge Diabetes Mellitus" (VB 6 S. 17) sei für die Abgabe des Korrekturinsulins ein Mehraufwand von zehn Minuten (fünf x zwei Minuten) zu berücksichtigen. In Bezug auf die Nadel- und Reservoir- wechsel alle zwei Tage sei im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019 (VB 8) irrtümlicherweise der wöchentliche Aufwand von 70 Minuten täglich berücksichtigt worden, richtigerweise sei jedoch nur ein Wert von zehn Mi- nuten täglich zu berücksichtigen. Daraus resultiere eine Reduktion des Mehraufwandes von 60 Minuten. Auch hinsichtlich des frisch Befüllens der Insulinpumpe (Reservoir) alle sechs Tage sei versehentlich der wöchentli- che Zeitaufwand von vier Minuten statt der täglichen halben Minute ange- rechnet worden, woraus eine Reduktion des Mehraufwandes von drei Mi- nuten erfolge (VB 20 S. 2). Der Mehraufwand setze sich damit wie folgt zu- sammen (VB 20 S. 3, 14 S. 2 und 8 S. 4 f.): 15-20 mal Blutzucker messen und Insulinanpas- 53 min./Tag sen à total je 3 Min. Alle 2 Tage Nadelwechsel und Reservoir wechseln 10 min./Tag à 20 Min. Alle 6 Tage Insulinpumpe frisch befüllen à 3 Min. 0.5 min./Tag Richten des Pumpenschläuchleins beim An- und 5 min./Tag Auskleiden (sowie beim Wickeln) Berechnen der Kohlehydratwerte und Insulin- 30 min./Tag menge Abgeben des Korrekturinsulins 10 min./Tag Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen 2 min./Tag Total Mehraufwand rund 111 Minuten Folglich bestehe auch nach erneuter Prüfung anhand der vorgenommenen Korrekturen bei einem Mehraufwand für die Pflege von rund 111 Minuten (eine Stunde und 51 Minuten) kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung wegen besonders aufwändiger Pflege bzw. auf einen Intensivzu- schlag (VB 20 S. 2). 4.2. In ihrer Beurteilung vom 30. November 2021 hielt die Abklärungsperson fest, auch nach erneuter detaillierter Auseinandersetzung mit den gemach- ten Einwänden (VB 23) verändere sich aus versicherungsrechtlicher Sicht nichts an der Einschätzung vom 28. April 2021 (VB 26 S. 3). 4.3. Die RAD-Ärztin Dr. med. D. führte am 28. Januar 2022 aus, der von der Abklärungsperson berechnete zeitliche Mehrbedarf an Hilfeleistung sei aus ärztlicher Sicht realistisch und plausibel. Ein Intensivpflegezuschlag könne -6- nur gewährt werden, wenn der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand mindestens vier Stunden pro Tag betrage, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Ebenso liege kein Sonderfall bei leichter Hilflosigkeit vor, da entweder der tägliche Pflegeaufwand mehr als drei Stunden betragen müsse bei einem erschwerenden Moment der Hilflosigkeit oder bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als zwei Stunden mehrere erschwe- rende Momente der Hilflosigkeit hinzukommen müssten. Dies sei bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht der Fall (VB 28 S. 3). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der massgebende Sachverhalt sei noch immer nicht rechtsgenügend abgeklärt (vgl. Be- schwerde S. 2 f., 8 f.). Gemäss den rechtlichen Vorgaben sei sie in min- destens drei Lebensbereichen auf dauernde Hilfe angewiesen und bedürfe einer dauernden persönlichen Überwachung sowie einer besonders auf- wendigen Pflege. Somit seien ihr mindestens eine mittelschwere Hilflo- senentschädigung und ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen (vgl. Be- schwerde S. 4 ff.). 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde, dass die RAD-Ärztin zur Beurteilung der Hilflosigkeit den Vergleich "im Verhältnis zu Kindern mit schwerer Mehrfachbehinderung und hochgradiger Spastik, die mehrfach in der Nacht unter schwierige[r] Bedingung umgelagert werden müssen" ge- macht habe, statt im Vergleich mit gesunden gleichaltrigen Kindern (Be- schwerde S. 3). Daraus, dass die RAD-Ärztin (VB 28 S. 2) bzw. die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2022 (VB 29 S. 5) zur Illustration der Voraussetzungen der besonders aufwendi- gen Pflege auf Fallkonstellationen gemäss KSIH (Kreisschreiben über In- validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung), namentlich von Kin- dern mit schwerer Mehrfachbehinderung und hochgradiger Spastik, hin- wies, kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Aus dem Abklärungsbericht sowie aus der RAD-Beurteilung ergeht denn auch, wie dort ausdrücklich festgehalten wurde (VB 8 und 28 S. 2), dass auf den Mehrbedarf im Vergleich zu einem gesunden Kind abgestellt wurde. Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin dann auch in ihrer Ver- fügung vom 2. Februar 2022 (VB 29 S. 4) aus, dass sich "[d]er Mehrbedarf an Hilfeleistung, verglichen mit einem gesunden gleichaltrigen Kind" aus BZ-Messungen, Kohlenhydratberechnungen und Insulinbolusabgaben so- wie aus der Wartung des Pumpsystems und den notwendigen ärztlichen Kontrollen ergebe. -7- 5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, die RAD-Ärztin sei mangels Weiterbildung "Pädiatrischer Endokrinologie-Diabetologie" nicht geeignet, den Mehrbedarf im Betreuungsaufwand zu beurteilen (vgl. Be- schwerde S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass die RAD-Ärztin über den Facharzttitel Kinder- und Jugendmedizin verfügt. Die RAD-Fachärztin hatte zudem Kenntnis der Diagnose und deren Auswirkungen. Gerade auch un- ter Berücksichtigung ihres Facharzttitels ist davon auszugehen, dass sie kompetent war, die Korrektheit des Abklärungsberichts bzw. den daraus resultierenden Mehraufwand in der Pflege zu überprüfen. 5.2.3. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Hilflo- sigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Aufstehen, Absitzen, Ab- liegen", "Essen" und "Fortbewegung" (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) sowie der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. Be- schwerde S. 7 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass sich das Versicherungsge- richt im Urteil VBE.2020.227 vom 8. März 2021 ausführlich mit den alltägli- chen Lebensverrichtungen und der Notwendigkeit einer dauernden persön- lichen Überwachung auseinandergesetzt hat (vgl. VBE.2020.227 vom 8. März 2021 E. 3.1.2. ff., VB 18 S. 6 ff.). Zusammenfassend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in keiner der alltäglichen Lebens- verrichtungen auf eine regelmässige erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist und sie keiner dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV bzw. Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV bedarf (vgl. VBE.2020.227 vom 8. März 2021 E. 3.3., VB 18 S. 12). Weder ausweislich der Vorbringen der Beschwerdeführerin noch ausweis- lich der Akten ergeben sich Hinweise auf eine in der Zwischenzeit erfolgte diesbezügliche Veränderung. Auch nicht daraus, dass die am 5. Januar 2017 geborene Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeit- punkt der Verfügung vom 2. Februar 2022 (VB 29; vgl. zum verfahrensmäs- sigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens, BGE BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411) nun fünf Jahre und einen Monat alt war (vgl. Beschwerde S. 4, 7). Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der alltägli- chen Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen", welche gemäss der Beschwerdeführerin zu wenig diskutiert worden sei (vgl. Beschwerde S. 4), auf regelmässige und in erheblicher Weise nicht altersgemässe Dritt- hilfe angewiesen wäre (vgl. etwa Rz. 8016.2 KSIH), hätte sie keinen An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV, da sie in keiner weiteren alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, womit sich dies- bezügliche Weiterungen erübrigen. In Bezug auf die persönliche Überwa- chung ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine solche in der Regel vor sechs Jahren nicht in Betracht zu ziehen ist, ausser bei Kindern mit früh- -8- kindlichem Autismus und Kindern mit medikamentös nicht einstellbarer Epi- lepsie (vgl. KSIH Anhang III S. 220), was bei der Beschwerdeführerin je- doch nicht der Fall ist. Damit hat sie auch keinen Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV. 5.2.4. In Bezug auf den Sonderfall der ständigen und besonders aufwendigen Pflege bringt die Beschwerdeführerin vor, dass man mindestens zwölf zu- sätzliche Stunden für die Nacht anrechnen müsse, da in dieser Zeit immer eine speziell auf Diabetes geschulte Person anwesend sein müsse (vgl. Beschwerde S. 10). Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung vom 9. Juli 2019 eingereichte Aufstellung "Aufwände Hilflosig- keit von A. infolge Diabetes Mellitus" (VB 6 S. 17) beträgt der Aufwand für die nächtliche Überwachung und das Ergreifen der notwendigen Massnah- men täglich 30 Minuten. Von einer permanent notwendigen Überwachung im Sinne einer durchgehend aktiven Tätigkeit, die als quantitativ erschwe- rendes Element analog zum von der Beschwerdeführerin zitierten Ent- scheid des Bundesgerichts (BGE 142 V 144 E. 3 S. 147) berücksichtigt werden müsste, kann damit bereits aufgrund ihrer eigenen Aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweis; "Aussage der ersten Stunde") nicht ausgegangen werden. 5.2.5. Die Beschwerdeführerin erachtet es zudem als überspitzt formalistisch, wenn bei Fehlen von lediglich neun Minuten die Voraussetzungen für eine besonders aufwendige Pflege als nicht erfüllt erachtet würden (Beschwerde S. 9 f.). Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Mangels einer entsprechenden Vor- schrift auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe sind die Schematisierungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen einzig aber immerhin, insbe- sondere mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung sämtlicher Anspruchs- steller und die Rechtssicherheit als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 343 E. 5.2 S. 346). Gründe, von den dargelegten Grundsätzen abzuweichen, sind nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung und die Rechtssicherheit auf die Werte des Bundesamtes für Sozialversicherungen abzustellen ist. 5.2.6. Die ergänzenden Stellungnahmen der Abklärungsperson vom 28. April 2021 (VB 20) und 30. November 2021 (VB 26) beruhen sodann auf einer -9- von einer Fachperson vor Ort vorgenommenen Abklärung vom 12. Dezem- ber 2019 (VB 8) und äussern sich detailliert, plausibel und begründet zu den festgestellten Beeinträchtigungen. Die Abklärungsperson hatte denn auch genügend Kenntnis der medizinischen Diagnosen und der ärztlich festgestellten Einschränkungen (VB 6; 13), und die RAD-Ärztin Dr. med. D. erachtete den berechneten zeitliche Mehrbedarf an Hilfeleistung aus ärztli- cher Sicht als realistisch und plausibel (vgl. E. 4.3. und 5.2.1. hiervor). Auch wurden die Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin berücksichtigt (VB 20; 26). Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich, weswegen darauf abgestellt werden kann. Da damit bei einem quantitati- ven Aufwand von weniger als zwei Stunden (vgl. E. 4.1. hiervor) die praxis- gemässen Voraussetzungen der besonders aufwendigen Pflege und damit die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV nicht erfüllt sind, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten qualitativ erschwerenden Elementen (vgl. Beschwerde S. 10 f.). 5.3. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzich- tet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4) und entgegen der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 2, 8 f.) ersichtlich ist. Die Voraussetzungen für die Annahme einer leich- ten Hilflosigkeit sind weder unter dem Aspekt von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV noch von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV oder von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige damit mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (VB 29) zu Recht verneint. Ausführungen zum Intensiv- pflegezuschlag erübrigen sich vor diesem Hintergrund (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVV). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Ver- fahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. 6.3. - 10 - Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 uzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 17. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker