5.2. Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend von einem schweren Verschulden aus und stellte die Beschwerdeführerin für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie berücksichtigte dabei, dass die Beschwerdeführerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in gravierender Weise verletzt hatte und aufgrund ihres eigenen, vermeidbaren Verhaltens und nicht aufgrund von objektiv unbeeinflussbaren Faktoren entlassen worden war, was den Akten entspricht (vgl. E. 4.2.). In Würdigung der Umstände ist die von der Beschwerdegegnerin im unteren Bereich des schweren Verschuldens festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden.