Bundesgerichts C 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 3). Das kantonale Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Im Bereich des schweren Verschuldens beträgt dieser Mittelwert 45 Einstelltage.