5. 5.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 - 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Schwere des Verschuldens ist individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des -6-