Damit verlor sie ihre Stelle aufgrund ihres vorsätzlich erfolgten Fehlverhaltens. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht spielt es dabei keine Rolle, ob die Arbeitgeberin das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin auch früher hätte entdecken können. Es genügt, dass das Verhalten Anlass zur Kündigung gab (vgl. E. 3.). Die Beschwerdeführerin ist somit durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, weshalb sie zu Recht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.