4.2. Die Beschwerdeführerin verlor ihre letzte Arbeitsstelle unbestrittenermassen (vgl. Beschwerde, Ziff. 17), weil sie zahlreiche Anrufe auf ihre eigene Handynummer getätigt und diese als Kundengespräche deklariert hatte, anstatt das bestehende Kundenportfolio telefonisch zu betreuen und den Kundenstamm des zugeteilten Segments auszubauen, mithin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Dabei hatte sie wissen können und müssen, dass ihr Handeln zur Kündigung führen würde oder zumindest könnte. Damit verlor sie ihre Stelle aufgrund ihres vorsätzlich erfolgten Fehlverhaltens.