4. 4.1. Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 bei der B. AG, Q., im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Mitarbeiterin Verkauf Innendienst angestellt (VB 287). Am 18. August 2021 entliess die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin fristlos (VB 284). Die Arbeitgeberin begründete dies auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 20. September 2021 damit, dass es zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin gehört habe, das bestehende Kundenportfolio telefonisch zu betreuen und den Kundenstamm des zugeteilten Segments auszubauen. Die Beschwerdeführerin sei fristlos entlassen worden, da sie die Telefonrapporte betreffend Akquise- und Supportanrufe gefälscht habe.