Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeldern auch die damit zusammenhängenden Sanktionen untergingen (Beschwerde, Ziff. 13 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – wie dargelegt (vgl. E. 1.1.) – in diesem Verfahren einzig die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstverschuldens der Arbeitslosigkeit zu beurteilen ist. Es stellt somit keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar, wenn sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht zu darüberhinausgehenden Fragen geäussert hat.