Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantrag 2 die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern für die Monate November und Dezember 2021 beantragt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Dezember 2021 nicht zur Tilgung der Einstelltage geäussert hat. Der mit Rechtsbegehren 2 geltend gemachte Anspruch bildet damit nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.