1.1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 33 ff.), mit dem die Verfügung vom 22. Dezember 2021 bestätigt wurde, wonach die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde (VB 86 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantrag 2 die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern für die Monate November und Dezember 2021 beantragt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Dezember 2021 nicht zur Tilgung der Einstelltage geäussert hat.