2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab November 2021 bis Ende Dezember 2021 Anspruch auf Arbeitslosengelder hat. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin Folgendes: "Die Beschwerde vom 4. März 2022 ist vollumfänglich abzuweisen, allenfalls ist sogar darauf nicht einzutreten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (inkl. Höhe der Sanktion) ist zu bestätigen.