Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der Taggeldabrechnungen der Monate November und Dezember 2021. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021 ab. Am 4. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Januar 2022. Dieses Einspracheverfahren wurde in der Folge sistiert. 2. 2.1. Am 4. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid vom 22.02.2022 sei aufzuheben.