Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (betreffend den Verlust der Stelle bei der B. AG) ab dem 19. August 2021 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Einstelltage wurden im Rahmen der am 23. Dezember 2021 erfolgten Abrechnung der Taggelder für die Monate August, September, November und Dezember 2021 getilgt. Am 26. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der Taggeldabrechnungen der Monate November und Dezember 2021.