1. Die 1976 geborene Beschwerdeführerin meldete sich, nachdem ihre Arbeitgeberin, die B. AG, das Arbeitsverhältnis am 18. August 2021 fristlos gekündigt hatte, gleichentags zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2021. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge Abklärungen betreffend den Grund für die fristlose Kündigung. Ab 20. September 2021 leistete die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anstellung bei einem Personalvermittler als Temporärmitarbeiterin einen maximal bis am 17. Dezember 2021 vorgesehenen Einsatz als Sachbearbeiterin. Mit Verfügung vom 18. November 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung