Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.87 / cj / fi Art. 80 Urteil vom 11. August 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1976 geborene Beschwerdeführerin meldete sich, nachdem ihre Ar- beitgeberin, die B. AG, das Arbeitsverhältnis am 18. August 2021 fristlos gekündigt hatte, gleichentags zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2021. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge Abklärungen betreffend den Grund für die fristlose Kündigung. Ab 20. September 2021 leistete die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anstellung bei einem Personalvermittler als Temporär- mitarbeiterin einen maximal bis am 17. Dezember 2021 vorgesehenen Ein- satz als Sachbearbeiterin. Mit Verfügung vom 18. November 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. September 2021 bis zum Einsatzende ab, da die aufgenommene Arbeit aufgrund des das Bruttotaggeld übersteigenden Bruttotagesver- dienstes nicht als Zwischenverdienst gelte, der Anspruch auf Kompensati- onszahlungen gebe. Mit Schreiben vom 23. November 2021 wurde der Ein- satzvertrag bei diesem Betrieb auf den 26. November 2021 gekündigt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (betreffend den Verlust der Stelle bei der B. AG) ab dem 19. August 2021 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Einstelltage wurden im Rahmen der am 23. Dezember 2021 erfolgten Abrechnung der Taggelder für die Monate August, September, November und Dezember 2021 getilgt. Am 26. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der Taggeldab- rechnungen der Monate November und Dezember 2021. Mit Einsprache- entscheid vom 22. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Ein- sprache gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021 ab. Am 4. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Januar 2022. Dieses Einspracheverfahren wurde in der Folge sistiert. 2. 2.1. Am 4. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 und beantragte Fol- gendes: "1. Der Einspracheentscheid vom 22.02.2022 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab November 2021 bis Ende Dezember 2021 Anspruch auf Arbeitslosengelder hat. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin Folgendes: "Die Beschwerde vom 4. März 2022 ist vollumfänglich abzuweisen, allen- falls ist sogar darauf nicht einzutreten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (inkl. Höhe der Sanktion) ist zu bestätigen. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 ist zu bestätigen." Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe- hörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter- ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech- tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. statt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2021 vom 6. Juli 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einsprache- entscheid vom 22. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 33 ff.), mit dem die Verfügung vom 22. Dezember 2021 bestätigt wurde, wonach die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 37 Ta- ge in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde (VB 86 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantrag 2 die Auszahlung von Arbeits- losentaggeldern für die Monate November und Dezember 2021 beantragt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Dezember 2021 nicht zur Tilgung der Einstelltage geäussert hat. Der mit Rechtsbegehren 2 geltend gemachte Anspruch bildet damit nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 nicht zur Frage geäussert habe, ob mit dem Wegfall der -4- Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeldern auch die damit zu- sammenhängenden Sanktionen untergingen (Beschwerde, Ziff. 13 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – wie dargelegt (vgl. E. 1.1.) – in die- sem Verfahren einzig die Rechtmässigkeit der Einstellung in der An- spruchsberechtigung wegen Selbstverschuldens der Arbeitslosigkeit zu be- urteilen ist. Es stellt somit keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar, wenn sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid nicht zu darüberhinausgehenden Fragen geäussert hat. 2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 19. August 2021 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Ver- letzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wich- tigen Gründen gemäss Art. 337 OR voraus. Es genügt, dass das allge- meine (dienstliche oder ausserdienstliche) Verhalten der versicherten Per- son Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Ar- beitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erschei- nen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244 f.; Urteil des Bundes- gerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Überein- kommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Be- schäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündi- gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nahm (Urteil des Bun- desgerichts 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3 mit Hinweisen). -5- 4. 4.1. Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 bei der B. AG, Q., im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Mitarbeiterin Verkauf Innendienst angestellt (VB 287). Am 18. August 2021 entliess die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin fristlos (VB 284). Die Arbeitgeberin begründete dies auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 20. September 2021 damit, dass es zu den Aufgaben der Be- schwerdeführerin gehört habe, das bestehende Kundenportfolio telefo- nisch zu betreuen und den Kundenstamm des zugeteilten Segments aus- zubauen. Die Beschwerdeführerin sei fristlos entlassen worden, da sie die Telefonrapporte betreffend Akquise- und Supportanrufe gefälscht habe. Sie habe ab März 2021 307 Anrufe auf die eigene Handynummer getätigt und diese als Kundengespräche rapportiert (VB 195 ff.; vgl. auch VB 256). Die Beschwerdeführerin bestätigte am 24. September 2021 die Richtigkeit der Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin. Sie führte aus, die Arbeitge- berin hätte "dies" allerdings viel früher bemerken müssen, da alle Telefon- anrufe elektronisch erfasst würden und eine wöchentliche Auswertung ge- macht worden sei. Sie habe trotzdem den zugeteilten Kundenstamm be- treut oder sei einer anderen Arbeit nachgegangen (VB 182 ff.). 4.2. Die Beschwerdeführerin verlor ihre letzte Arbeitsstelle unbestrittenermas- sen (vgl. Beschwerde, Ziff. 17), weil sie zahlreiche Anrufe auf ihre eigene Handynummer getätigt und diese als Kundengespräche deklariert hatte, anstatt das bestehende Kundenportfolio telefonisch zu betreuen und den Kundenstamm des zugeteilten Segments auszubauen, mithin ihre arbeits- vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Dabei hatte sie wissen können und müs- sen, dass ihr Handeln zur Kündigung führen würde oder zumindest könnte. Damit verlor sie ihre Stelle aufgrund ihres vorsätzlich erfolgten Fehlverhal- tens. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht spielt es dabei keine Rolle, ob die Arbeitgeberin das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin auch früher hätte entdecken können. Es genügt, dass das Verhalten Anlass zur Kündigung gab (vgl. E. 3.). Die Beschwerdeführerin ist somit durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, weshalb sie zu Recht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5. 5.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 - 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Schwere des Verschuldens ist individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des -6- Bundesgerichts C 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 3). Das kantonale Ge- richt darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen kön- nen, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung der Ein- stelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Im Bereich des schweren Verschuldens beträgt dieser Mittelwert 45 Einstelltage. 5.2. Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend von einem schweren Verschul- den aus und stellte die Beschwerdeführerin für 37 Tage in der Anspruchs- berechtigung ein. Sie berücksichtigte dabei, dass die Beschwerdeführerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in gravierender Weise verletzt hatte und aufgrund ihres eigenen, vermeidbaren Verhaltens und nicht aufgrund von objektiv unbeeinflussbaren Faktoren entlassen worden war, was den Akten entspricht (vgl. E. 4.2.). In Würdigung der Umstände ist die von der Be- schwerdegegnerin im unteren Bereich des schweren Verschuldens festge- setzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft das Amt für Wirtschaft und Arbeit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. August 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Junghanss