41 ATSG geltend gemacht, noch wären solche aus den Akten erkennbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin ist damit richtigerweise mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 (VB 19) infolge Verspätung nicht auf die Einsprache vom 19. Januar 2022 (VB 28) eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -5-