3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer ab dem 16. August 2021 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 15. September 2021 ablehnte, da mit der ab diesem Zeitpunkt aufgenommenen Tätigkeit als Chauffeur eine lohnmässig zumutbare Arbeit vorliege (VB 60). Mit E-Mail- Nachricht vom 19. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache -4-