2. 2.1. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Sie können – abgesehen von -3- hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV) – wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV).