Ab dem 16. August 2021 war der Beschwerdeführer in einer befristeten Anstellung als Chauffeur angestellt. Mit Verfügung vom 15. September 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin den ab dem 16. August 2021 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, da mit der ab diesem Zeitpunkt aufgenommenen Tätigkeit eine lohnmässig zumutbare Arbeit vorliege. Auf die dagegen am 19. Januar 2022 per E-Mail erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 zufolge Verspätung nicht ein.