1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 14. Februar 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 (bis am 31. August 2020 im Kanton Luzern, ab dem 1. September 2020 infolge Umzugs im Kanton Aargau). Per 1. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab und am 2. August 2021 meldete er sich wieder zur Arbeitsvermittlung an. Ab dem 16. August 2021 war der Beschwerdeführer in einer befristeten Anstellung als Chauffeur angestellt.