Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.86 / lf/ BR Art. 91 Urteil vom 19. September 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 14. Februar 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. März 2020 (bis am 31. August 2020 im Kanton Lu- zern, ab dem 1. September 2020 infolge Umzugs im Kanton Aargau). Per 1. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab und am 2. August 2021 meldete er sich wieder zur Arbeitsvermittlung an. Ab dem 16. August 2021 war der Beschwerdeführer in einer befristeten Anstellung als Chauffeur angestellt. Mit Verfügung vom 15. September 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin den ab dem 16. August 2021 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, da mit der ab die- sem Zeitpunkt aufgenommenen Tätigkeit eine lohnmässig zumutbare Ar- beit vorliege. Auf die dagegen am 19. Januar 2022 per E-Mail erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 zufolge Verspätung nicht ein. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf seine Einsprache einzutreten. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 4. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 19) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2. 2.1. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Ta- gen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausge- nommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Sie können – abgesehen von -3- hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV) – wahl- weise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben wer- den (Art. 10 Abs. 3 ATSV). 2.2. Schriftliche Eingaben müssen nach Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gelangt die Par- tei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 19 ff. zu Art. 39 ATSG). 2.3. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95 mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel- che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 117 V 261 E. 3b S. 264, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung er- heblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b S. 402, 121 V 5 E. 3b S. 6, je mit Hinweisen). Aller- dings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit einge- schriebenem Brief. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung un- eingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit ent- spricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Um- stände erbracht werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2; 9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.2 mit Hin- weis auf BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 103 V 63 E. 2a S. 66; 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit Hinweisen). 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den vom Be- schwerdeführer ab dem 16. August 2021 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 15. September 2021 ab- lehnte, da mit der ab diesem Zeitpunkt aufgenommenen Tätigkeit als Chauffeur eine lohnmässig zumutbare Arbeit vorliege (VB 60). Mit E-Mail- Nachricht vom 19. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache -4- gegen die Verfügung vom 15. September 2021 (VB 28). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2022, an welchem Datum der Be- schwerdeführer die Verfügung vom 15. September 2021 erhalten und zur Kenntnis genommen habe, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2022 mit, dass er die Verfügung vom 15. September 2021 am 21. oder 22. September 2021 erhalten habe (VB 22). 3.2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2021 (VB 60) wurde dem Beschwerdeführer damit überwiegend wahrscheinlich spätes- tens am 22. September 2021 zugestellt (vgl. VB 22; E. 2.3. hiervor). Die dreissigtägige Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG begann damit spätestens am 23. September 2021 zu laufen und endete spätestens am 22. Oktober 2021 (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 15. Septem- ber 2021; VB 62; E. 2.1. hiervor). Der Beschwerdeführer erhob jedoch erst am 19. Januar 2022 per E-Mail- Nachricht Einsprache (VB 28) gegen die Verfügung vom 15. September 2021. Somit wurde die Einsprache, unabhängig davon, dass sie als E-Mail- Nachricht auch den formellen Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 4 ATSV nicht genügte, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben und damit verspätet eingereicht (vgl. E. 2.2. hiervor). Der Beschwerdeführer hat zu- dem weder Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG geltend gemacht, noch wären solche aus den Akten erkennbar ge- wesen. Die Beschwerdegegnerin ist damit richtigerweise mit Einsprache- entscheid vom 4. Februar 2022 (VB 19) infolge Verspätung nicht auf die Einsprache vom 19. Januar 2022 (VB 28) eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -5- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 19. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker