Gemäss der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Verfügung damit als am 2. Oktober 2021 fristauslösend zugestellt. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Postfach am Wochenende nicht geleert werde, da die Anwaltskanzlei dann geschlossen sei (vgl. Beschwerde S. 5), nichts zu ändern. Dies verstösst, wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon aus E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 bekannt ist, auch nicht gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 6; Replik Rz.