Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in dessen Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603 mit Hinweisen). Auch ist nicht relevant, ob der Empfänger an Wochenenden und Feiertagen effektiv Zugriff auf seine Post hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.2 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 6).