3.2. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen müssen. Es ist den Behörden damit freigestellt, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in dessen Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich gelangt.