2. Bezüglich der Rüge, der Einspracheentscheid sei nicht unterzeichnet gewesen (vgl. Replik vom 4. April 2022 S. 3 und Stellungnahme vom 23. Mai 2022), ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keine generelle Unterschriftspflicht verlangt ist und sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit ergibt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 57 zu Art. 49 mit Hinweisen auf BGE 105 V 248 und 112 V 87).