Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die mit "A-Post Plus" versandte Verfügung vom 30. September 2021 habe erst am Montag, 4. Oktober 2021, dem ersten "Werktag" nach Zustellung, zur Kenntnis genommen werden können. Dieses Datum habe daher als fristauslösend zu gelten. Die Einsprache sei dementsprechend fristgerecht erfolgt. Im Übrigen sei der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 mangels Unterschrift nicht rechtsgenüglich eröffnet worden und schon deshalb aufzuheben (Replik vom 4. April 2022 S. 3 und Stellungnahme vom 23. Mai 2022).