2.5. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Duplik der Beschwerdegegnerin. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 59) begründete die Beschwerdegegnerin ihr Nichteintreten auf die Einsprache damit, dass diese nicht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist erfolgt sei.