Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2021 eine Leistungspflicht für die Ellbogenbeschwerden, da diese in keinem sicheren oder wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. März 2008 stünden. Auf die dagegen am 3. November 2021 erhobene und mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 ergänzend begründete Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: