1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist seit Januar 1997 bei der S. GmbH als Maschinenschlosser angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Mit Schadenmeldung vom 30. November 2020 liess er dieser melden, er habe am 15. März 2008 beim Snowboarden einen starken Schlag auf den linken Arm erlitten und sich dabei eine Verletzung am linken Ellbogen zugezogen. Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2021 eine Leistungspflicht für die Ellbogenbeschwerden, da diese in keinem sicheren oder wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. März 2008 stünden.