Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.85 / / fi Art. 98 Urteil vom 29. September 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Rain 41, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist seit Januar 1997 bei der S. GmbH als Maschinenschlosser angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Mit Schadenmeldung vom 30. November 2020 liess er dieser melden, er habe am 15. März 2008 beim Snowboarden einen starken Schlag auf den linken Arm erlitten und sich dabei eine Verletzung am linken Ellbogen zugezogen. Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2021 eine Leistungspflicht für die Ellbogen- beschwerden, da diese in keinem sicheren oder wahrscheinlichen Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 15. März 2008 stünden. Auf die dagegen am 3. November 2021 erhobene und mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 ergänzend begründete Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2022 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. 2. Die Causa sei an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid zurückzu- weisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 4. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechts- begehren fest. 2.4. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 5. Mai 2022 sinngemäss am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. 2.5. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Duplik der Beschwerdegegnerin. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 59) begründete die Beschwerdegegnerin ihr Nichteintreten auf die Ein- sprache damit, dass diese nicht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen und zusammenge- fasst vor, die mit "A-Post Plus" versandte Verfügung vom 30. September 2021 habe erst am Montag, 4. Oktober 2021, dem ersten "Werktag" nach Zustellung, zur Kenntnis genommen werden können. Dieses Datum habe daher als fristauslösend zu gelten. Die Einsprache sei dementsprechend fristgerecht erfolgt. Im Übrigen sei der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 mangels Unterschrift nicht rechtsgenüglich eröffnet worden und schon deshalb aufzuheben (Replik vom 4. April 2022 S. 3 und Stellung- nahme vom 23. Mai 2022). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 2. Februar 2022 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2. Bezüglich der Rüge, der Einspracheentscheid sei nicht unterzeichnet ge- wesen (vgl. Replik vom 4. April 2022 S. 3 und Stellungnahme vom 23. Mai 2022), ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf sozialversicherungsrecht- liche Verfügungen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keine ge- nerelle Unterschriftspflicht verlangt ist und sich ein entsprechendes Erfor- dernis nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit ergibt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinwei- sen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 57 zu Art. 49 mit Hinweisen auf BGE 105 V 248 und 112 V 87). Der angefochtene Ein- spracheentscheid ist demzufolge auch ohne Unterschrift gültig, was dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits aus diversen früheren Ver- fahren vor Versicherungs- und vor Bundesgericht, in denen er als Rechts- vertreter anderer Beschwerdeführenden fungierte, hinlänglich bekannt ist bzw. sein muss (vgl. neben dem zitierten Urteil des Bundesge- richts 8C_434/2019 auch dessen Urteile 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2 und 9C_385/2017 vom 21. August 2017 E. 2.1; vgl. zudem Urteile des hiesigen Versicherungsgerichts in den Verfahren VBE.2018.919 vom 6. August 2019, VBE.2018.714 vom 15. Juli 2019, VBE.2018.747 vom 2. Juli 2019, VBE.2018.700 vom 15. Mai 2019, VBE.2017.549 vom 13. De- zember 2017, VBE.2017.14 vom 6. Juli 2017; VBE.2016.747 vom 25. April 2017, VBE.2016.667 vom 14. März 2017). -4- 3. 3.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Es han- delt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spä- testens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 3.2. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen müssen. Es ist den Be- hörden damit freigestellt, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermög- licht, von der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in dessen Macht- be- ziehungsweise Verfügungsbereich gelangt. Dass der Empfänger vom Ent- scheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603 mit Hinweisen). Auch ist nicht relevant, ob der Empfänger an Wochenenden und Feiertagen effektiv Zugriff auf seine Post hat (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.2 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 6). Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zu- stellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in dessen Postfach oder Briefkasten gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsys- tems "Track and Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Emp- fängers zu verfolgen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 S. 61; 142 III 599 E. 2.2 S. 601 f.). -5- 4. 4.1. Vorliegend wurde die Verfügung vom 30. September 2021 per "A-Post Plus" zugestellt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.2.). Gemäss "Track and Trace"-Auszug wurde die Sendung unter der Sendungsnum- mer 98.01.048915.00046336 erfasst und am 1. Oktober 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Die Zustellung an den Beschwerdefüh- rer respektive dessen Vertreter erfolgte am Samstag, 2. Oktober 2021, um 07:03 Uhr via Postfach (vgl. VB 56), was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt. Gemäss der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen Recht- sprechung gilt die Verfügung damit als am 2. Oktober 2021 fristauslösend zugestellt. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Postfach am Wochenende nicht geleert werde, da die Anwaltskanzlei dann geschlossen sei (vgl. Beschwerde S. 5), nichts zu ändern. Dies verstösst, wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon aus E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 bekannt ist, auch nicht gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwer- deführers (vgl. Beschwerde Rz. 6; Replik Rz. 6 f.), zumal sich die Zustel- lung des Entscheids bereits am Samstag aufgrund der auf dem Briefum- schlag angegebenen Sendungsnummer ohne Weiteres hätte feststellen lassen. 4.2. Die 30-tägige Einsprachefrist begann dementsprechend am Sonntag, 3. Oktober 2021, zu laufen und endete am Montag, 1. November 2021 (vgl. E. 3.1.). Die per "A-Post Plus" verschickte Einsprache des Beschwer- deführers vom 3. November 2021 wurde gleichentags unter der Sendungs- nummer 98.01.031407.00004666 erfasst (VB 47 S. 5) und gemäss "Track and Trace"-Auszug am Mittwoch, 3. November 2021, um 17:39 Uhr der Schweizerischen Post zuhanden der Beschwerdegegnerin übergeben (VB 57; vgl. zudem VB 47 S. 6). Die Einsprache wurde folglich verspätet erhoben. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer dennoch die zur Einreichung einer ergänzenden Begründung beantragte Nachfrist gewährt wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts können an- waltlich vertretene Personen, denen von der Verwaltung offensichtlich zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung einer Einspracheergänzung einge- räumt worden war, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil der Rechtsvertreter aufgrund seiner Rechts- kenntnisse nicht auf die unzulässige Nachfrist bzw. Fristverlängerung hätte vertrauen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. Au- gust 2022 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die vom Beschwerdeführer verspätet erho- bene Einsprache nicht eingetreten ist. -6- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Boss