So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, der die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, als er ab 1. April 2014 bis 30. September 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, unter Berücksichtigung auch des Umstands, dass die teilweise Gutheissung aufgrund eines nicht gerügten, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nebenpunkts erfolgt, dem Beschwerdeführer einen Viertel der im Falle eines vollständigen Obsiegens richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (Art. 61 lit.