Ab Juli 2015 ist von der gutachterlich festgestellten 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 5.2. hiervor) und damit von einer noch höheren Arbeitsfähigkeit als im Vergleich mit der im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns vom Oktober 2012 ausgewiesenen 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb für diesen Vergleichszeitpunkt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben ist. Per Juli 2015 ist folglich von einem (wiederum) rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen. Die ab 1. April 2014 zuzusprechende ganze Invalidenrente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 30. September 2015 zu befristen.