6.4. Ab April 2014 bis Juni 2015 ist gemäss dem ABI-Gerichtsgutachten von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 14 des Gerichtsgutachtens). Da eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen ist, ergibt sich mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).