6.3. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzulegen, denn dem Beschwerdeführer wurde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist wegen Umstrukturierungen noch vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gekündigt (vgl. VB 1 S. 4; 4 S. 1, S. 4; S. 13 und 51 des Gerichtsgutachtens; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.5.1 mit Hinweisen).