6.2. Gemäss dem beweiskräftigen ABI-Gutachten war dem Beschwerdeführer seit mindestens 2005 die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar, während er in einer angepassten Tätigkeit mindestens seit 2012 zu 70 % arbeitsfähig war (vgl. E. 5.2.). Der Beschwerdeführer meldete sich am 11. April 2012 erneut zum Leistungsbezug an (VB 65), weshalb der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns somit auf Oktober 2012 festzulegen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).