5.2. Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe anzugeben (vgl. E. 4.2. hiervor), die ein Abweichen vom ABI-Gerichtsgutachten vom 24. Mai 2023 rechtfertigten, weshalb darauf abzustellen ist. Es ist daher gestützt darauf seit 2005 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen (vgl. S. 13 ff. des Gerichtsgutachtens). In einer angepassten Tätigkeit war der Beschwerdeführer mindestens seit 2012 bis März 2014 zu 70 % arbeitsfähig, ab April 2014 bis Juni 2015 voll arbeitsunfähig und ab Juli 2015 zu 90 % (vgl. zum Mittelwert: