des Gerichtsgutachtens) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Sie äusserten sich zudem einlässlich, plausibel sowie schlüssig zu den mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Erkrankungen eingeführten und mit BGE 145 V 215, 143 V 418 und 143 V 409 auf sämtliche psychischen Beschwerden ausgedehnten Indikatoren.