sei interdisziplinär für einen "Range" mit einer leichten möglichen Leistungseinbusse in adaptierten Tätigkeiten von 0-20 % auszugehen (S. 13 des Gerichtsgutachtens). Nach vorangehend (Zeitraum seit 2012 bzw. vorher) gemäss IV-Verfügung auf 70 % eingeschätzter Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 30 %) und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab April 2014 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Juli 2015 angenommen werden (S. 14 des Gerichtsgutachtens).