Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f. des Gerichtsgutachtens). Aufgrund der limitierten Belastungsfähigkeit des Bewegungsapparates erscheine die angestammte, erheblich belastende Tätigkeit als Lagerist seit vielen Jahren (mindestens 2005) nicht mehr zumutbar. In leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeiten würden keine objektivierbaren, einschränkenden Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht vorliegen. Es könne eine unspezifische Fatigue diskutiert werden.