"1. Die angefochtene Verfügung vom 09.02.2022 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine ganze unbefristete IV-Rente, seit wann rechtens, zuzusprechen. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.