1.4. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigte alsdann auf Empfehlung des RAD hin, den Beschwerdeführer psychiatrisch-neuropsychologisch begutachten zu lassen. Eine gegen die Einsetzung der B._____ als Gutachterstelle (Verfügung vom 31. Oktober 2018) gerichtete Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.950 vom 24. Mai 2019 ab. Nach Erstattung des B._____-Gutachtens vom 13. Dezember 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 5. März 2020 sowie wiederholter Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Juli 2020 die Abweisung seines Rentenbegehrens in -3-