1.2. Am 11. April 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 22. April 2013 eine Nichteintretensverfügung. Mit Urteil VBE.2013.437 vom 11. September 2014 hiess das hiesige Versicherungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde gut und wies die Beschwerdegegnerin an, auf die Neuanmeldung einzutreten, das Leistungsbegehren materiell zu prüfen und darüber zu verfügen.