6.2. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers damit zu Recht mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 rückwirkend per 1. Januar 2019 aufgehoben und die für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2021 erbrachten Rentenleistungen zurückgefordert. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 10 -