6. 6.1. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Meldepflichtverletzung bezüglich der im November 2018 angetretenen Stelle bei einer neuen Arbeitgeberin (VB 140 S. 2; 157 S. 8) wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. zur Meldepflichtverletzung BGE 145 V 141 E. 7.3 S. 148 ff.). Auch bezüglich der Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen erübrigen sich Weiterungen.