5.4. Des Weiteren wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Ab dem Jahr 2019 änderte sich der mit Verfügung vom 14. Januar 2015 festgesetzte Invaliditätsgrad von 16 % (VB 100) auf 7 % (VB 157 S. 7) und damit in für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erheblicher Weise um über 5 % (vgl. BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148). Folglich bestand aufgrund eines Invaliditätsgrads von unter 10% ab dem Jahr 2019 kein Rentenanspruch mehr.