5.3.3. Insgesamt ist damit weder eine berufliche Weiterentwicklung noch eine Lohnerhöhung überwiegend wahrscheinlich, womit das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen von Fr. 77'615.00 (VB 157 S. 7) nicht zu beanstanden ist. Weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 8) erweisen sich als entbehrlich, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgeht und von ihnen keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69).